Unsere Satzung

§ 1 Namen und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Miteinander-Füreinander, Verein zur Förderung Behinderter im Kreis Euskirchen e.V.“

Er hat seinen Sitz in Weilerswist und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Miteinander- Füreinander mit Sitz in Weilerswist verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte besonders die Förderung und Betreuung Behinderter aus dem Kreis Euskirchen, insbesondere aus und in Weilerswist.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Finanzielle Unterstützung von

1.1 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung

1.2 Beschäftigungstherapeutischen und heilgymnastischen Einrichtungen

1.3 Wohneinrichtungen für Behinderte im Kreis Euskirchen

1.4 Maßnahmen des Behinderten- und Rehabilitationssports.

2. Persönliche Beratung und Hilfestellungen für Behinderte

3. Ständige Kontaktpflege zu staatlichen und karitativen Organisationen und Vereinen, deren Ziel die Förderung und Unterstützung von Behinderten ist.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und Vereinigungen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Er ist nur aus einem wichtigen Grunde zulässig und vom Vorstand schriftlich zu begründen. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind ohne weiteres Mitglied des Vereins und berechtigt an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 4 Einnahmen

Die finanziellen Einnahmen bestehen aus regelmäßigen Beiträgen und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen. Hinsichtlich der Erzielung von Spenden kann der Vorstand öffentliche Veranstaltungen durchführen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.der Vorstand

2.die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.der/dem Vorsitzenden

2.der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister

4.der Schriftführerin/ dem Schriftführer

5.der/dem Ehrenvorsitzenden

Die Mitgliederversammlung kann bis zu 5 weitere Vorstandsmitglieder wählen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der gesetzliche Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er verwaltet das Vermögen.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Zur Beschlussfassung ist die Mitwirkung von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. Die Vorstandsmitglieder über ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein Mitglied des zu § 6 der Satzung aufgeführten Vorstandes. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen.

Zu den Vorstandsitzungen können bei Bedarf Fachkräfte hinzugezogen werden, die allerdings kein Stimmrecht haben.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung wenigsten eine Woche vor der Versammlung durch einfachen Brief. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie vom Vorstand oder von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand gefordert werden.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen:

1.Wahl des Vorstandes

2.Festsetzung der Mitgliederbeiträge

3.Wahl von zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern

4.a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  b) die Kassenprüfung abzunehmen

  c) die Entlastung des Vorstandes zu beschließen

§ 9 Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte und die Finanzgebaren des Vereins.

Sie haben bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der erfolgten Kassenprüfung zu berichten und eine Niederschrift zu fertigen. Eine Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Kassenprüferin/ Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch des Beirates sein.

Die Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers erfolgt für jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Verein kann zusätzlich einen Außenstehenden zur Kassenprüfung hinzuziehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die besonders zu berufende Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern nicht besondere Liquidatoren bestellt werden sind zwei Mitglieder vom Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband des Kreises Euskirchen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr, Vereinsregister, Mildtätigkeit

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend am 01. Januar 1997. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Euskirchen unter der Nummer 20VR1027 eingetragen und unter der Nummer 209/5727/0530 des Verzeichnisses der steuerbegünstigten Körperschaften beim Finanzamt Euskirchen als ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken dienend anerkannt.

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